Rundschreiben des Papstes, 1884

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Der h. Vater hat unter dem 30. August eine Encyclica an alle Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe der katholischen Welt erlassen, in der unter Hinweis auf die vorjährige Encyclica, welche die Anrufung der Gottesmutter während des Monats Oktober durch Pflege des Rosenkranzgebetes anordnete, dieselben Vorschriften auch für dieses Jahr erlassen werden. Der h. Vater führt in dem Rundschreiben aus, daß die Gründe, welche ihn zur Hervorhebung dieser besonderen Kundgebung der Frömmigkeit veranlaßt haben, noch fortbestehen. Für Italien sei es um so notwendiger, die Zuflucht zu Maria, der Helferin der Christen zu nehmen, als die Cholera die Grenzen desselben überschritten habe und immer weiter vordringe.

Leo XIII

Der h. Vater erneuert nun die Ablässe, welche er im vorigen Jahre bewilligt hat, und verordnet, daß vom ersten Tage des Monats Oktober bis zum zweiten Tage des folgenden November in allen Pfarrkirchen und in allen öffentlichen Gotteshäusern, welche der hl. Jungfrau geweiht sind, oder in anderen, nach Wahl der Ortsgeistlichen, jeden Tag wenigstens fünf Gesetze des Rosenkranzes gebetet werden, und das man die Lauretanische Litanei hinzufüge. Ferner soll man, wenn die Andacht am Morgen stattfindet, das h. Opfer während der Gebete dargebracht, wenn am Nachmittag, das hochw. Gut ausgestellt und den Gläubigen der sacramentale Segen erteilt werden. Die Bruderschaften vom h. Rosenkranze sollen da, wo die weltlichen Gesetze es zulassen, in feierlicher Prozession die Straßen durchziehen.

Allen Denen, welche an den genannten Tagen dem öffentlichen Rosenkranzgebete beiwohnen, oder, wenn sie aus berechtigten Gründen verhindert sind, den Rosenkranz für sich beten, wird jedesmal ein Ablaß von sieben Jahren und ebensovielen Quadragenen gewährt; denjenigen aber, welche in der gedachten Zeit dieselbe Andacht wenigstens zehn Mal verrichten, sei es öffentlich in den Kirchen oder, bei rechtmäßiger Behinderung, in Privatwohnungen, und welche die h. Sacramente der Buße und des Altars empfangen, ein vollkommener Ablaß ihrer zeitlichen Sündenstrafen. Ein vollkommener Anlaß wird auch allen Jenen bewilligt, welche entweder am Tage des Rosenkranzfestes oder an einem der acht folgenden Tage nach Empfang des h. Bußsacramentes dem Tische des Herrn sich nahen und nach der Meinung des h. Vaters den Allerhöchsten und Seine h. Mutter in einem öffentlichen Gotteshause anrufen.

Den Landbewohnern, welche während des Monats Oktober durch Feldarbeiten verhindert sind, wird die Erlaubnis erteilt, daß die vorgeschriebenen Gebete nach dem Ermessen der Ordinarien bis zum Monat November und Dezember verschoben werden können, wobei die für den Oktober bewilligten Gnaden in Geltung bleiben.

Die Encycyclica ist ein neuer Beweis für die unermüdliche Hirtensorge Leo´s XIII, und die Mahnung zur eifrigen Anrufung der Gottesmutter im Rosenkranzgebete wird in den Herzen der Katholiken ein lebhaftes Echo finden.

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